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Satzung

DRK-Kreisverband Eisenach

Rot-Kreuz-Weg 1
99817 Eisenach E-Mail: Info@KV-Eisenach.DRK.de Tel.: 03691 887-100
Fax: 03691 887-199

Ihr persönliches Exemplar der vollständigen Satzung können Sie hier herunterladen (PDF).

§ 1 der Satzung des DRK Kreisverbandes Eisenach (gültig seit 29.11.2019):

§ 1

Selbstverständnis

 

(1)       Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2)       Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Eisenach e. V. (im Weiteren Kreisverband genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes Eisenach sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie den anderen anerkannten Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3)       Der Kreisverband Eisenach e.V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Thüringen e. V. (im Weiteren Landesverband genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Mitglieder und Gliederungen (privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) auf dem Gebiet der Stadt Eisenach und Teilen des Wartburgkreises in Thüringen (siehe Anlage 1).

(4)       Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben war, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmondes ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5)       Der Kreisverband ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligungen, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

 

(6)       Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen im Kreisverband.